»Fischereiliche Schäden sind abzugelten …«
Ludwig Vogl, 2014. »Fischereiliche Schäden sind abzugelten …« – Über die Geltendmachung von fischereilichen Schäden im Wasserrechtsverfahren und deren Tücken. Österreichs Fischerei, Heft 8/9, Seiten 232-237. (PDF 108 KB)
Geltendmachung von Zeitschäden
Der Österreichische Fischereiverband stellt das Muster einer privatrechtlichen Vereinbarung zur Verfügung. Vorliegende Mustervereinbarung wurde für die Geltendmachung von Zeitschäden konzipiert. Hierbei handelt es sich um zumeist schwer kalkulierbare vorübergehende Schäden, die beispielsweise in der Bauphase eines Projektes auftreten.
Mit dieser Vereinbarung kann der üblichen Unsicherheit – wie lange dauern die Bauarbeiten tatsächlich? Wie intensiv wird die Trübung ausfallen? Welche ökologischen Schäden werden während der Bauphase auftreten?... – begegnet werden.
Die Vereinbarung taugt nicht für die Geltendmachung von Dauerschäden, die etwa darin bestehen, dass in einem bestimmten Bereich nur noch Restwasser abgegeben wird, ein Staubereich entsteht, oder durch eine harte Verbauung Fischlebensraum verloren geht. Diese Dauerschäden sind anders zu bewerten beziehungsweise werden sie nicht durch die Dauer der Bauarbeiten und der Beeinträchtigung des Gewässers während dieser beeinflusst.
Jeder Nutzer hat selbst zu beurteilen, ob vorliegende Mustervereinbarung (PDF 73 KB) in seinem Fall anwendbar ist.